dieheldenhelfer   •   Marketing für Gastgeber

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DER GUTEN ORDNUNG HALBER

geschäftsordnung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Heldenhelfer GmbH

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Für alle vertraglichen Vereinbarungen mit Die Heldenhelfer GmbH – Marketing für Gastgeber (im Folgenden „Heldenhelfer“ genannt) und Tätigkeiten der Heldenhelfer, insbesondere in den Bereichen der Beratung, Training, Schulung sowie Konzeption, Planung, Gestaltung und Umsetzung von Marketingmaßnahmen für den Vertragspartner, gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich (auch elektronisch) etwas anderes vereinbart wird.
Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von den Heldenhelfern ausdrücklich und schriftlich (auch elektronisch) anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die die Heldenhelfer nicht ausdrücklich textlich anerkennen, sind für die Beratung unverbindlich, auch wenn die Heldenhelfer ihnen nicht ausdrücklich, textlich oder mündlich, widersprichen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heldenhelfer gelten auch für zukünftige vertragliche Vereinbarungen und Tätigkeiten der Heldenhelfer. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich (auch elektronisch) Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden ihn die Heldenhelfer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Heldenhelfer postalisch oder elektronisch absenden.

§ 2 Angebote/Preise und Präsentationen

Die Angebote der Heldenhelfer sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ihre Verbindlichkeit textlich zugesichert ist. Für den Leistungsumfang ist die textliche Auftragsbestätigung der Heldenhelfer maßgeblich. Auch ohne textliche Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heldenhelfer zu Stande, wenn der Vertragspartner die Leistung angenommen bzw. mit der Nutzung der Leistung begonnen hat.
Soweit Preise im Kostenvoranschlag bzw. in der Auftragsbestätigung nicht vereinbart sind, gilt der aktuelle, mit dem Vertragspartner grundsätzlich vereinbarte Stundensatz für Beratungsleistungen bzw. der grundsätzlich vereinbarte Preis für alle sonstigen Leistungen. Erfolgt die Leistung binnen vier Monaten nach Vertragsschluss, behalten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise ihre Gültigkeit.
Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Heldenhelfer behalten sich vor, von den im Vorfeld gemachten Angeboten abzuweichen, wenn nicht ausdrücklich textlich ein fester Preis vereinbart wurde.
Die Entwicklung konzeptioneller Vorschläge und Maßnahmen durch die Heldenhelfer mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Urheber-, Nutzungs-, Eigentumsrechte und sonstige Rechte an den von den Heldenhelfern im Rahmen von Präsentationen erstellten Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei den Heldenhelfern. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe von § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Heldenhelfern auf den Vertragspartner über. Die Bezahlung eines Präsentationshonorars führt nicht zur Übertragung der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Rechnungen der Heldenhelfer sind nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Mahnung durch die Heldenhelfer bedarf.
Leistungen der Heldenhelfer werden grundsätzlich nach Projektabschluss in Rechnung gestellt. Unabhängig davon sind die Heldenhelfer berechtigt, jederzeit die von ihnen erbrachten Leistungen abzurechnen. 3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten sich die Heldenhelfer ausdrücklich vor. Ihre Annahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind stets sofort fällig. Gleiches gilt für Akkreditivkosten und Überweisungsspesen einer vom Vertragspartner beauftragten ausländischen Bank.

§ 4 Leistung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

Die Heldenhelfer sind berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele Mitarbeiter zur Erbringung der Leistung eingesetzt werden, wobei sich die Heldenhelfer jederzeit Änderungen vorbehalten.
Die Heldenhelfer sind zu Teilleistungen berechtigt und können bei abnahmepflichtigen Leistungen Teilabnahme verlangen.
Soweit der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. In diesem Fall werden die gesamten Forderungen – ungeachtet der noch ausstehenden Leistungen – zur sofortigen Zahlung fällig. Die Heldenhelfer sind außerdem berechtigt, neue Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen in eigenem Ermessen zu bestimmen.
Wünscht der Vertragspartner Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, so können die Heldenhelfer eine angemessene Änderung der Leistungszeit verlangen.
Im Falle des Verzuges der Heldenhelfer hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die dazu erforderliche Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen und mindestens eine Nachfrist von vier Wochen gewähren. Verstreicht die gesetzte Nachfrist erfolglos, ist der Vertragspartner zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Es sei denn, dass die übrigen Leistungen ohne diesen Teil für den Vertragspartner nicht verwendbar sind.
Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch die Heldenhelfer unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungstreibenden.
Soweit Daten an die Heldenhelfer – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Vertragspartner Sicherheitskopien her. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an die Heldenhelfer zu übermitteln.
An den Vertragspartner gerichtete Angebote sind nur für diesen bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

§ 5 Grundsätze für die Zusammenarbeit

Die Vertragspartner tauschen gegenseitig, rechtzeitig und umfassend alle Informationen aus, die für die Vertragserfüllung wichtig sind oder für wichtig gehalten werden. Alle für die Vertragserfüllung notwendigen Materialien werden den Heldenhelfern auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt.
Der Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Gesprächspartner/Projektleiter.

§ 6 Urheberrechte/Nutzungsrechte/Rechte Dritter

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Vertragserfüllung erstellte Werke nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Urheberrechtsgesetz, geschützt sind. Sämtliche Rechte an allen von den Heldenhelfern gelieferten Werken, insbesondere an schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen einschließlich Angebot erbracht werden, verbleiben bei den Heldenhelfern. Rechteübertragungen an den Vertragspartner erfolgen nur insoweit, als dies einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart wird und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung.
Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Vertragspartner hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist insoweit verpflichtet, die Heldenhelfer freizustellen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei jeder Nutzungshandlung sicherzustellen, dass die Heldenhelfer oder von ihnen genannte Dritte als Urheber sichtbar benannt werden.
Die Heldenhelfer sind berechtigt, die bei der Ausführung der Verträge gewonnenen Erkenntnisse anderweitig zur Erfüllung ähnlicher Aufgabenstellungen einzusetzen. Insbesondere haben die Heldenhelfer das unbeschränkte Recht, das erstellte Werk zu Demonstrationszwecken vorzuführen, einschließlich der Vorführung in eigenen oder fremden Betrieben, im Rahmen von Messen, Seminaren oder Ausstellungen oder zu sonstigen vergleichbaren Anlässen. Insbesondere sind die Heldenhelfer berechtigt, die Werke für Eigenwerbung zu verwenden.
Die Heldenhelfer sind nicht zur Klärung und Ablösung von Rechten Dritter verpflichtet.

§ 7 Rechtliche Zulässigkeit

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werke wird vom Vertragspartner getragen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse und ihre rechtliche Zulässigkeit auf eigene Kosten zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung den Heldenhelfern sofort textlich vorzulegen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werke und damit zusammenhängende Marketingmaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
In keinem Fall haften die Heldenhelfer wegen der in den Marketingmaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners. Die Heldenhelfer haften insbesondere auch nicht für patent-, muster- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeiten der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.

§ 8 Eigentum an Arbeitsmitteln, Zwischenprodukten etc.

Die durch den Vertragspartner bestellte/bezahlte Leistung betrifft ausschließlich das Endprodukt und nicht sachlich trennbare Zwischenprodukte.
Das Eigentum an Zwischenprodukten, EDV-technischen Arbeitsmitteln (z. B. Daten), Druckfilmen, Layout-Vorlagen, Frames, Programmierungcodes etc. verbleibt ausschließlich bei den Heldenhelfern. Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel in der Abschlussrechnung ein bestimmter Betrag oder ein Honorar für die Erstellung der Daten aufgeführt ist.

§ 9 Verwahrung und Archivierung

Eine Verpflichtung der Heldenhelfer zur Archivierung insbesondere der in § 8 genannten Daten und Gegenstände besteht nicht.
Ein Anspruch auf Archivierung/Verwahrung besteht nur bei Abschluss eines ausdrücklichen und schriftlichen Archivierungsvertrages.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware/erbrachte Leistung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Preises und aller Forderungen, die die Heldenhelfer aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen haben oder künftig haben werden, Eigentum der Heldenhelfer.
Die Heldenhelfer sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug kommt.

§ 11 Änderungsverlangen

Änderungsverlangen des Vertragspartners, die von vereinbarten Vertragsleistungen abweichen, sind von den Heldenhelfern nur durchzuführen, soweit sie für die Heldenhelfer, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung, zumutbar sind. Die Heldenhelfer können eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen. Die Heldenhelfer werden das Verlangen der Vertragsanpassung gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Der Vertragspartner wird unverzüglich schriftlich widersprechen, wenn er mit der verlangten Vertragsanpassung nicht einverstanden ist.

§ 12 Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Der Vertragspartner ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 13 Haftung

Für eine Haftung der Heldenhelfer auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen:

Die Heldenhelfer haften, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Fahrlässigkeit haften die Heldenhelfer nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig Vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
Sofern die Heldenhelfer gemäß Abs. 1 für einfache Fahrlässigkeit haften, ist ihre Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Heldenhelfer nach den bei Vertragschluss bekannten AGB-Umständen typischerweise rechnen musste.
Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn die Heldenhelfer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, noch für gesetzliche Ansprüche.
Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der Heldenhelfer, ihrer Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich die Heldenhelfer zur Vertragserfüllung bedienen.
Soweit die Haftung der Heldenhelfer ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Geheimhaltung

Beide Vertragspartner sind zur Verschwiegenheit über alle durch die Beauftragung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte oder in der Zusammenarbeit entstandene Unterlagen sowie für die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Vertragspartner bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

§ 15 Konkurrenzausschluss

Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Marketingberatung oder Marketingagentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung oder Durchführung der Marketingmaßnahmen zu beauftragen.

§ 16 Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Heldenhelfern und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 17 Textform

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (schriftlich oder elektronisch). Dies gilt auch dann, wenn die Textform abbedungen werden soll.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wiesbaden.
Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Gerichtsstand Wiesbaden, wenn
der Vertragspartner Kaufmann ist oder
der Vertragspartner juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder
der Vertragspartner ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder
der Vertragspartner seinen Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz/Sitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt ist.

§ 19 Streitbeilegungsverfahren

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
Die Heldenhelfer GmbH arbeitet ausschließlich im B2B und ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 20 Sonstiges

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 1. November 2020